Sorry, für den neuen Thread, aber im Biete Forum darf ich keine Antwort posten als Nicht Full Member:
noch ein paar Ergänzungen:
das BGB wurde 2002 hinsichtlich der EU Richtlinie bezüglich des Schuldrechts reformiert. U.a. betrifft das die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung).
Stand heute:
Bei allen Verkäufen (gebraucht oder neu) gilt eine 2 jährige Haftung für Sachmängel. Diese Sachmängel müssen aber bereits bei Übergabe bestanden haben. In den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass dies ohne Nachweis so ist, danach muss der Käufer dies beweisen, was bei Gebrauchsgütern fast unmöglich ist. Das Gesetz soll den Konsumenten besser schützen.
Die Haftung bei Sachmängeln kann bei Gebrauchtwaren vom gewerblichen Verkäufer bei Verkauf an privat auf 12 Monate verkürzt werden, bei Verkauf an gewerbliche Kunden und bei Verkäufen unter Privatleuten gänzlich frei geregelt werden.
Offensichtliche Sachmängel, welche bei Übergabe reklamiert werden, sind davon unberührt und können nicht ausgeschlossen werden (Arglistig verschwiegen).
Bei Privatverkäufen können die Gewährleistungsansprüche bzw. Käuferrechte nach §437 komplett ausgeschlossen werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen gilt BGB, also volle 2 Jahre Haftung auf Sachmängel - auch bei Privatverkäufen.
Viele Grüsse
Michael
noch ein paar Ergänzungen:
das BGB wurde 2002 hinsichtlich der EU Richtlinie bezüglich des Schuldrechts reformiert. U.a. betrifft das die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung).
Stand heute:
Bei allen Verkäufen (gebraucht oder neu) gilt eine 2 jährige Haftung für Sachmängel. Diese Sachmängel müssen aber bereits bei Übergabe bestanden haben. In den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass dies ohne Nachweis so ist, danach muss der Käufer dies beweisen, was bei Gebrauchsgütern fast unmöglich ist. Das Gesetz soll den Konsumenten besser schützen.
Die Haftung bei Sachmängeln kann bei Gebrauchtwaren vom gewerblichen Verkäufer bei Verkauf an privat auf 12 Monate verkürzt werden, bei Verkauf an gewerbliche Kunden und bei Verkäufen unter Privatleuten gänzlich frei geregelt werden.
Offensichtliche Sachmängel, welche bei Übergabe reklamiert werden, sind davon unberührt und können nicht ausgeschlossen werden (Arglistig verschwiegen).
Bei Privatverkäufen können die Gewährleistungsansprüche bzw. Käuferrechte nach §437 komplett ausgeschlossen werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen gilt BGB, also volle 2 Jahre Haftung auf Sachmängel - auch bei Privatverkäufen.
Viele Grüsse
Michael
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