Rücktritt vom Kaufvertrag

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  • snoopy64
    Free-Member
    • 14.11.2004
    • 353

    #1

    Rücktritt vom Kaufvertrag

    Hallo,
    wir haben gestern "spontan" auf einer Verbrauchermesse einen Kaufvertrag für zwei Sessel unterschrieben. In den nächsten Tagen sollen wir das Geld überweisen und dann wird geliefert.
    Mittlerweile weiß ich a), dass der vom Verkäufer als UVP angebene Preis nicht stimmt und überhaupt sind wir uns b) wegen der spontanen Entscheidung nicht mehr ganz soooo sicher.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass man da problemlos wieder rauskommt? Hat man - wie bei Türgeschäften - auch bei Unterschriften auf Verbrauchermessen eine 14 tägige Rücktrittsgarantie?
    Eine andere Variante wäre das Geld gar nicht erst zu überweisen - wäre aber nicht so unser Stil.
    Thanx für alle Hinweise
    snoopy64
  • Stephan Ramstötter
    Free-Member
    • 17.12.2004
    • 1499

    #2
    AW: Rücktritt vom Kaufvertrag

    Hm,

    blöde Situation.
    Grundsetzlich gilt ja, sobald unterschrieben ist, ist der Vetrag unter Dach und Fach. Interessant wäre es aber, zu wissen, ob Ihr genau die Sessel, die Ihr gekauft habt, auch auf der Messe gesehen habt. Sollte über Katalog bestellt worden sein, und die Sessel sozusagen nicht auf Größe und Farbe vor Ort ausgewählt worden sein, gilt der Irrtum als Grund.

    Ansonsten bin ich mir nicht ganz sicher, wie es mit der UVP aussieht. m.E. kann der Vertrag als nichtig betrachtet werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verkäufer Eigenschaften als falsch dargestellt oder arglistig verschwiegen hat.
    Euer Argument für den Kauf der Sessel war wahrscheinlich der Unterschied vom Messepreis zur UVP des Herstellers.
    Da es sich nun herausgestellt hat, dass dieser Unterschied nicht besteht, wäre das in meinen Augen ein Grund, Eure Willenserklärung als nichtig zu betrachten, da Ihr unter Euch bewussten Umständen den Vertrag nie geschlossen hättet.

    LG Stephan

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    • Jochen Hückmann
      Free-Member
      • 27.03.2003
      • 4720

      #3
      AW: Rücktritt vom Kaufvertrag

      mit 14 tage ist da wohl nichts, versuch es über Kulanz und brav.

      oder lese mal hier:






      123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=1170

      es geht hier nicht um das Fernabsatz..... sondern um den Freizeitabschluss.

      Kommentar

      • snoopy64
        Free-Member
        • 14.11.2004
        • 353

        #4
        AW: Rücktritt vom Kaufvertrag

        Danke für eure Antworten - auch wenn ich etwas anderes erhofft hatte. Irgendwie hatte ich im Kopf, dass man aus sowas innerhalb kurzer Zeit immer wieder rauskommt - habe mich wohl leider getäuscht.
        Was lernt man daraus: Spontankäufe nur noch unter 100€. Wenn wir uns tatsächlich gegen die bestellten Möbel entscheiden, dann versuche ich es mit "brav" wie Jochen vorgeschlagen hat. Es sei denn, es findet noch jemand ein anderes Urteil ....
        snoopy64

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        • SiSuSt
          Free-Member
          • 20.04.2005
          • 213

          #5
          AW: Rücktritt vom Kaufvertrag

          Hallo Snoopy64,

          "a) dass der vom Verkäufer als UVP angebene Preis nicht stimmt" und dort als Verkaufsargument gebraucht wurde, hättest du die Möglichkeit, wegen arglistiger Täuschung, vom Kaufvertrag zurück zutreten, ansonsten:
          Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

          Der Neukauf

          Wird ein Kaufvertrag geschlossen, verpflichtet sich der Käufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Die meisten Verträge werden daraufhin vom Verkäufer unverzüglich erfüllt, das heißt, der Kunde bekommt direkt das gekaufte Produkt: ob im Kaufhaus, am Kiosk oder im Secondhandladen.

          Ist das nicht möglich, weil die Ware beispielsweise im Lager fehlt, können die Vertragspartner vereinbaren, die Ware später vom Kunden abholen oder durch den Händler liefern zu lassen. Der Verkäufer haftet dafür, dass Übergabetermine eingehalten werden. Der Kunde muss die Ware abnehmen.

          Keinesfalls darf eine Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mit Mängeln behaftet oder ihre Tauglichkeit eingeschränkt sein. Dazu zählt der Kratzer auf dem Glastisch ebenso wie die Platte des Elektroherds, die kalt bleibt. Der Verkäufer hat zudem so genannte Nebenpflichten. Beispiel: Wer ein Haus verkauft, muss auf bekannte Altlasten im Boden hinweisen.

          Wenn bei Massenartikeln Bedienungsanleitungen, Handbücher oder Beipackzettel fehlen oder unvollständig sind, muss der Verkäufer diese nachliefern. Für Schäden, die aus den fehlenden Anleitungen resultieren, haftet der Hersteller.

          Neben den Rechten, die das Gesetz den Käufern gewährt, bieten Händler und Hersteller bisweilen auch freiwillige Leistungen. Dazu zählen etwa Umtauschmöglichkeiten und längerfristige Garantien.
          Quelle:


          Gruß aus Berlin
          von Simone

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