Copyrightverletzung -Frage an die Profis

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  • Klausi
    Free-Member
    • 27.03.2003
    • 222

    #1

    Copyrightverletzung -Frage an die Profis

    Hallo,

    hat doch einer eine Dokumentation (Fotostrecke) von mir gekauft und verkauft diese als 1 zu 1-Kopie mehrfach weiter. Es handelt sich um von mir erstellte Fotos, die in einer PDF-Datei enthalten sind.

    Wie vorgehen? Gleich Anwalt, oder genügt zusenden einer Rechnung um den Genossen in Verzug zu setzen. Und wie errechnet sich der Betrag? Habe etwas von fünffachem Satz gelesen. Von was?

    Es sind rund 20 Fotos in der Datei enthalten. Verlange ich da pro Foto was?

    Danke und Gruß
    Squad
  • joergstraller
    Free-Member
    • 27.03.2003
    • 296

    #2
    Copyrightverletzung -Frage an die Profis

    Ich bin zwar kein Profi, aber interessant wäre natürlich noch ob du einen Vertrag gemacht hast. Das Urheberrechtsgesetz sieht die Gewährung verschiedener Nutzungsrechte mittels Vertrag vor.
    Interessant für Dich ist vermutlich folgender Paragraph des Urheberrechtsgesetzes:
    § 32a
    Weitere Beteiligung des Urhebers

    (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

    (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

    (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

    (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.

    komplett nachzulesen unter:
    http://transpatent.com/gesetze/urhg.html

    Ich würde also erst mal eine weitere Vergütung im obigen Sinne aushandeln. Die Kanonen (Anwalt) kannst Du immer noch auspacken.

    grüsse jörg


    Squad schrieb:

    >Hallo,
    >
    >hat doch einer eine Dokumentation (Fotostrecke) von mir gekauft und verkauft diese als 1 zu 1-Kopie mehrfach weiter. Es handelt sich um von mir erstellte Fotos, die in einer PDF-Datei enthalten sind.
    >
    >Wie vorgehen? Gleich Anwalt, oder genügt zusenden einer Rechnung um den Genossen in Verzug zu setzen. Und wie errechnet sich der Betrag? Habe etwas von fünffachem Satz gelesen. Von was?
    >
    >Es sind rund 20 Fotos in der Datei enthalten. Verlange ich da pro Foto was?
    >
    >Danke und Gruß
    >Squad

    Kommentar

    • M. Blum

      #3
      Copyrightverletzung -Frage an die Profis


      Es kommt zunächst mal darauf an, was du dem guten Menschen verkauft
      hast, die Nutzungsrechte oder das Blatt Ppier bzw. die Pdf-Datei zur
      einmaligen Nutzung. Gibt es hierzu einen Vertrag oder die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen?

      Vermutlich wirst du dein Urheberrecht nicht abgetreten haben. Dann entstehen Schadenersatzsansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag. Allerdings müsstest du einen Schaden nachweisen, was u.U. nicht ganz einfach ist.

      Zweite Möglichkeit ist ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Sofern dir bekannt ist, was der Mensch für die weitere Veröffentlichung bekommen hat, beziffert sich dein Anspruch auf die Höhe des erzielten Erlöses abzüglich der von deinem Kunden aufgewandten Kosten.

      Und schließlich besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung deines Urheberrechts, wobei sich die Schadeshöhe auch hier danach richtet, was am Markt für derartige Bilder gezahlt wird. Wichtig wäre auf jeden Fall, dass es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Die bloße Ablichtung des Frankfurter Römers beispielsweise genießt keinen derartigen Schutz. Sofern du einige Fälle nachweisen kannst, daß die Bilder weiterverkauft wurden, muss darüberhinaus sicherlich noch von einer Dunkelziffer ausgegangen werden. Deshalb hat die Rechtsprechung hier öfters das vielfache eines Verkaufspreises als Schaden angenommen (z.B. das Fünffache).

      Preise eines Helmut Newton oder der Erben von Lionel Feininger werden sicherlich überhöht sein. Mit dem Materialpreis, brauchst du dich aber auch nicht abspeisen zu lassen.

      Erfahrungsgemäß wirst du jedoch um die Beauftragung eines Anwalts nicht herumkommen. Ich denke, dass dein Kunde nicht freiwillig bezahlen wird.

      Gruß
      Matthias



      Squad schrieb:

      >Hallo,
      >
      >hat doch einer eine Dokumentation (Fotostrecke) von mir gekauft und verkauft diese als 1 zu 1-Kopie mehrfach weiter. Es handelt sich um von mir erstellte Fotos, die in einer PDF-Datei enthalten sind.
      >
      >Wie vorgehen? Gleich Anwalt, oder genügt zusenden einer Rechnung um den Genossen in Verzug zu setzen. Und wie errechnet sich der Betrag? Habe etwas von fünffachem Satz gelesen. Von was?
      >
      >Es sind rund 20 Fotos in der Datei enthalten. Verlange ich da pro Foto was?
      >
      >Danke und Gruß
      >Squad

      Kommentar

      • joergstraller
        Free-Member
        • 27.03.2003
        • 296

        #4
        Das ist ja interessant.....

        Ist das wirklich so, dass eine "blosse" Ablichtung eines Platzes keinen Urheberschutz geniesst??? Ab wann ist es denn dann ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes? Der Begriff Werk hängt ja an zwei Definitionen: (1) eine best. Art (z.B. Lichtbildwerke) und (2) es muss die eigene geistige Schöpfung sein.
        Weiss da jemand genau Bescheid, wann ein Fotograf ein "Werk" geschaffen hat? Wäre dann die Ablichtung des Frankfurter Römers in einer bestimmten Art (Bildgestaltung, oder Panorama ....) ein Werk?
        grüsse jörg

        Kommentar

        • Rene
          Free-Member
          • 27.03.2003
          • 198

          #5
          Bauwerke

          Ich habe zwar zwei Seminare zu Urhheberrechten, Rechten an eigenem Bild, usw. an der Uni belegt gehabt, allerdings ist das schon einige Jahre her und ich bin nicht mehr so 100% fit was die Sanktionen/Sanktionsmöglichkiten angeht.

          Dafür habe ich am Wochenende meine ersten D60-Bilder ausbelichten lassen und zufällig lagen bei meinem Fotohändler Gratis-Exemplare der Color-Foto (ist mir sonst eigentlich zu Technik orientiert) und in der Vorschau für die Februarausgabe fand ich folgendes:
          Vorsicht Falle!
          Bekannte Bauwerke abzulichten, hat schon so manchem Fotografen Rechtsprobleme eingebracht. Wir inforieren über die Hintergründe. Unter diesem kurzen Text war ein riesiges Bild vom Eifelturm und ich weiß beim besten Willen nicht, wo da ein Rechtsproblem liege sollte.

          Kommentar

          • M. Blum

            #6
            Copyrightverletzung -Frage an die Profis


            Hi squad,

            warst du nicht der mit dem Cessna-Führerschein (sorry PPL1)?
            Handelt es sich bei Fotostrecke um Luftaufnahmen? Oder was
            muss man sich darunter vorstellen?

            Gruß
            Matthias





            Squad schrieb:

            >Hallo,
            >
            >hat doch einer eine Dokumentation (Fotostrecke) von mir gekauft und verkauft diese als 1 zu 1-Kopie mehrfach weiter. Es handelt sich um von mir erstellte Fotos, die in einer PDF-Datei enthalten sind.
            >
            >Wie vorgehen? Gleich Anwalt, oder genügt zusenden einer Rechnung um den Genossen in Verzug zu setzen. Und wie errechnet sich der Betrag? Habe etwas von fünffachem Satz gelesen. Von was?
            >
            >Es sind rund 20 Fotos in der Datei enthalten. Verlange ich da pro Foto was?
            >
            >Danke und Gruß
            >Squad

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            • KHD
              Free-Member
              • 27.03.2003
              • 3722

              #7
              Bauwerke

              Hallo,

              bei dem Eifelturm z.b. handelt es sich um ein "Status Symbol " welches dem Copyright Schutz unterliegt und dieses bei der Stadt oder dem Land glaube ich liegt. Das heißt man darf es ablichten aber die Bilder nicht veröffentlichen oder Verkaufen da man sonst das Copyright verletzt.

              Wenn man nun aber z.b. seine Frau vor dem Eifelturm ablichtet, dann darf man es wiederum veröffentlichen.

              Liegt mit unter daran das man ihn auch selbst vermarkten will. Und dies gilt für alle solche Bauwerke.

              Oder man muss Lizens Gebühren zahlen um es zu veröffentlichen.

              Gruss Karl-Heinz

              Rene schrieb:

              >Ich habe zwar zwei Seminare zu Urhheberrechten, Rechten an eigenem Bild, usw. an der Uni belegt gehabt, allerdings ist das schon einige Jahre her und ich bin nicht mehr so 100% fit was die Sanktionen/Sanktionsmöglichkiten angeht.
              >
              >Dafür habe ich am Wochenende meine ersten D60-Bilder ausbelichten lassen und zufällig lagen bei meinem Fotohändler Gratis-Exemplare der Color-Foto (ist mir sonst eigentlich zu Technik orientiert) und in der Vorschau für die Februarausgabe fand ich folgendes:
              >Vorsicht Falle!
              >Bekannte Bauwerke abzulichten, hat schon so manchem Fotografen Rechtsprobleme eingebracht. Wir inforieren über die Hintergründe. Unter diesem kurzen Text war ein riesiges Bild vom Eifelturm und ich weiß beim besten Willen nicht, wo da ein Rechtsproblem liege sollte.

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