xyz inside

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  • URi
    Free-Member
    • 17.10.2006
    • 7762

    #1

    xyz inside

    Hi,

    es kennt ja jeder das Intel inside logo. Nun gibt es ja jede Menge "Nachahmer", die dann "Baby inside" oder "Linux inside" oder "Sonstwas inside" nachmachen. Natürlich inklusive der Einkringellinie. Man kann sogar Tassen, T-Shirts, Sweatshirts, Aufkleber, etc. bestellen. Fällt sowas nicht schon unters Urheberrecht? Die Verwechslungsgefahr ist zwar nicht unbedingt gegeben, wenn "Bier inside" drauf steht und ein Bierhumpen abgebildet ist. Aber wenn dann noch dazu die typische blaue Linie drumrum gemalt ist, dann weiß doch eh jeder, was das Original war, bzw. ist.
    Natürlich kann man nun wieder damit kommen, im zweifelsfall einen Anwalt zu fragen. Dazu ist es mir aber nicht wichtig genug, dass ich dafür einem Anwalt Geld bezahle. Mich würde einfach mal eure persönliche Meinung dazu interessieren.
  • m k
    Free-Member
    • 13.08.2011
    • 62

    #2
    AW: xyz inside

    Hallo URI...,
    soweit ich das mit den "schützenswerten Gestaltungshöhen" verstanden habe, sind alle Allerwelts-Kringel und Aussagen in üblicher Gebrauchssprache eben keine solchen hohen Gestaltungen und somit auch nicht schützenswert. Werbeslogans sind es in Deutschland deshalb eben nicht.
    So wie auch einfache Knipps-Bilder als Lichtbilder einen etwas anderen Schutzlevel berühren als aufwändigere "Lichtbildwerke"
    Häufig wird gesagt, der Fotograf sei Urheber seiner Bilder. Der Artikel zeigt auf, wie eine Urheberschaft erlangt wird und ob sie bei allen Fotos vorliegt.


    Insoweit war es damals auch zumindest eine juristische Diskussion, ob ein Unternehmen sich zum Beispiel eine Originalfarbe des Vierfarbsatzes, also 25% eines jeden 4-Farbdruckes als Hausfarbe schützen lassen könne (Telekom, Magenta) Der Vierfarbsatz besteht aus Yellow, Cyan, Magenta und Black. In Verbindung mit der allgemeinen Firmendarstellung, Hintergründe und Schriftfarben, wird es wohl gemeint und auch so - als grafisches Firmenbild- durchgesetzt sein.

    Andererseits wird jener blaue Kringel und der slogan "..inside!" dann immer doch geschützt sein, wenn es um die Vermeidung einer Verwechslung geht. Man stelle sich eine AMD-Anzeige vor mit "brain inside!" mit dem Kringel (oder auch nur einem von beiden), das wäre ein einseitiges Ausnutzen dieser intel-eigenen Gestaltungslinie zu Verwechslungszwecken; zumal noch im selben Wettbewerb. Das würde ich als sehr wahrscheinlich justiziabel sehen. Nun sind die US-Gesetze aber etwas anders gelagert als unsere.
    Bei der Gelegenheit amüsieren mich immer auch in Deutschland vorgebrachte "Copyright"-Vermerke. Die sich also auf ein US-Gesetz beziehen und hier in Deutschland keine juristische Bedeutung haben. Hier zieht nur das Urheberrecht, und das auch ganz ohne C-Hinweis.

    Ich bin allerdings bei der Vielzahl der Schützungsebenen (Urheberschutz, Geschmacksmuster, Designschutz, Markenschutz, Namens- und Begriffsschutz...) völlig überfordert, was nun alles geschützt werden kann. Durch die Darstellungspenetranz, also über lange Zeit jeden Tag Ganzseitenanzeigen mit grünem Text, wird man grüne Texte sicher nicht für sich schützen und auch nicht als geschützt eintragen lassen können.

    Unsere Lichtbildwerke (jene geforderte Schöpfungshöhe) sind es zuverlässig!

    mk :- )

    Kommentar

    • Hermann Klecker
      Free-Member
      • 23.06.2011
      • 2865

      #3
      AW: xyz inside

      Ich halte das schon deshalb für schützenswert bzw. für mit der nötigen Schöpfungshöhe ausgestattet, weil es so oft nachgemacht wird und weil es das vorher nicht gab.

      Da das sicher eine grenzwertige Betrachtung ist wird sie nach jeweiligen nationalen Gegebenheiten sicher unterschiedlich ausfallen.

      Beim konkreten Beispiel wäre auch wichtig, in wie weit Intel diese "Plagiate" überhaupt unangenehm sind. Immerhin zeugen sie von einem gewissen Kult-Status der Intel-Kampagne.

      Daß AMD sich dessen nicht einfach so bemächtigen darf, regelt schon das Markenrecht.

      Übrigens ist es auch nach US-Recht schon recht lange nicht mehr notwendig, ein Gewerk mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen, um den gesetzlichen Schutz genießen zu können. Umso lächerlicher sind die entsprechenden Vermerke im deutschen Rechtsraum, wenn sie tatsächlich den Hintergrund haben, einen Rechtsanspruch zu dokumentieren. Tatsächlich glaube ich, daß sie meist als Markenzeichen verstanden sein wollen, also der Werbung dienen.

      Meine Meinung zur grundlegenden Idee ist, daß der Zug bereits abgefahren sein dürfte. Es sei denn, das Produkt soll bewußt ein wenig retro wirken.

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