Den meisten beruflichen Fotografen ist bislang nicht klar, in welchem Umfang das DSGVO ab dem 25.5.2018 Auswirkungen auf ihr Business haben kann. Hier ein Artikel dazu:
DSGVO und Fotobusiness
Der mehrteilige Artikel geht sehr in die Tiefe. Was das z.B. für Hochzeitsfotografen und die zukünftig rechtlichen Voraussetzungen dafür bedeutet, welcher Aufwand da diesbezüglich zu betreiben ist, und welche Strafen da im Raum stehen, mag ich mir gar nicht vorstellen. Ich frage mich, wie kleinere Betriebe, Einzelfotografen usw. das überhaupt alles bewältigen sollen, ohne jeden Tag vor der Gefahr des Ruins zu stehen. Mal schauen, wie sich das zukünftig entwickelt und welche Auswirkungen das auf das Fotobusiness haben wird.
DSGVO und Fotobusiness
Das Fotografieren einer Person stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar: wie die Person aussieht, Alter, Geschlecht, Rasse, Ort und Datum der Aufnahme, Umstände der Aufnahme wie z.B. Besuch einer Veranstaltung, Zusammensein mit anderen Personen etc. Parallel werden Daten zum Fotografen erhoben: wann er/sie mit welcher Kamera und Kameraeinstellung was bzw. wen und ggf. auch wo fotografiert hat. Das Fotografieren ist im Bildnisrecht des § 22 KUG nicht geregelt, sondern nur die Veröffentlichung von Fotos. Hier wird man sich also umgewöhnen müssen, dass auch schon das Fotografieren nur dann erfolgen darf, wenn eine der genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt. Der Standardfall ist hierbei nach wie vor die Einwilligung, in der Praxis oft in Form eines Model-Releases eingeholt. Wurde das Model-Release bislang jedoch lediglich an den Erfordernissen des KUG gemessen, so wird es künftig an den strengen Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Einwilligung zu messen sein, Art. 7 DSGVO. Zwar ist im Gegensatz zum bisherigen Datenschutzrecht keine Schriftform mehr vorgesehen, jedoch muss der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen können, was derzeit wohl nach wie vor am einfachsten per Unterschrift zu erreichen ist. Eine wirksame Einwilligung erfordert eine Aufklärung darüber, worin eingewilligt werden soll. Diese Information muss in einfacher und leicht verständlicher Sprache erfolgen und die Datenverarbeitungsvorgänge und Zwecke transparent darstellen. Nur so kann der Betroffene, z.B. das Model, abschätzen, ob er bzw. sie in die beabsichtigte Datenverarbeitung tatsächlich einwilligen will. Zudem muss über das Widerrufsrecht belehrt werden. Es bietet sich an, mit der Einwilligung auch gleich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (dazu später mehr) zu erfüllen.
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