Hallo, eine Frage bewegt mich schon länger. kann auch sein, dass schon darauf geantwortet wurde, finde es aber im Moment nicht. Wie ist das im Fall der Fälle, also wenn was an Kamera oder Objektiv kaputtgeht. Genügt die Garantiekarte (man liest immer wieder bei Auktionen als Argument 'unausgefüllte Garantiekarte' oder benötigt man einen Kaufbeleg? Und was ist, wenn man etwas gebraucht mit Restgarantie erworben hat, also der Name eines andren Käufers auf der Rechnung steht? Bisher habe ich das zwar noch nicht gebraucht, aber wollte mich für alle Fälle mal erkundigen. Danke für die Infos.
Garantie
Einklappen
X
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Die Garantie ist ja nicht personenbezogen, sondern in erster Linie 'Kauftag-' und 'Typ-' bezogen.
Solange man den Beweis hat, wann es gekauft ist wurde (Kaufbeleg), ist es ab dem Tag mit Garantie etc. versehen.
Ab und zu sind auf Rechnungen weder Name des Käufers noch Seriennummer es Objektivs geschrieben, sodass theoretisch jeder ein x-beliebiges gléichlautendes Objektiv zum Service schicken könnte...
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Re: ?
In den Tamron Garantieleistungen (Kleingedrucktes) steht z. B., dass die Garantie nur für den Erstkäufer gilt. Da hat man dann mit ner Rechnung, die auf einen anderen Namen ausgestellt ist, vielleicht schon ein Problem. Die Beschränkung der Garantieleistung auf den Erstkäufer ist übrigens weiter verbreitet als man denkt - die meisten kommen mit der Lupe nur nicht bis zu dem Teil des Kleingedruckten :-((.
Ob das rechtlich haltbar ist? Keine Ahnung? Irgendwelche Rechtsverdreher anwesend?
snoopy64
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Re: ?
Das ist nicht haltbar. Jedoch ist Garantie immer ein Versprechen des Herstellers. Gesetzlich gibt es nur Gewährleistung. In der Gewährleistung findet nach 6 Monaten eine sogenannte Beweislastumkehr statt. Ist der Defekt an einem Objektiv nach 4 Monaten vorhanden, so geht man davon aus, dass das Objektiv zum Zeitpunkt des Übergangs (Verkäufer auf Käufer) bereits defekt war und muss dann repariert/getauscht/erstattet werden. Nach 6 Monaten muss in der Theorie der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Übergangs bestand, was in der Praxis schwierig ist.
Ich jobbe neben meinem Studium in einem PC Shop und wir konnten die Kameras immer direkt nach Willich zu Canon senden. Rechung des Kunden war immer notwendig, egal ob auf seinen Namen ausgestellt oder nicht und die WARE wurde 24 Monate ab Kaufdatumn repariert, wenn keine fahrlässige Beschädigung durch den Kunden stattfand.
Daniel
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warum ist das nicht haltbar!
Eien garantie(nicht gewährleistung) ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (Händler) und da kann er reinschreiben was er will! Wenn du das nicht akzeptierst, dann darfst du das Produkt nicht kaufen! Und wenn er reinschreibt, das es nur gegenüber dem Erstkäufer gilt, dann ist es auch so! Da gibts (leider) nix zu rütteln!
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Re: warum ist das nicht haltbar!
Seit wann ist Garantie und/oder Gewährleistung freiwillige Sache des Herstellers/Händlers ???
Es ist eben keine freiwillige Sache, sondern eine gesetzlich geregelte Sache, die den Hersteller zu einer 6 Monatigen 'Garantieübernahme' zwingt. Seit dem 1.1.02 erstreckt sich die Händlergewährleistung auf 24 Monate und ist ebenfalls mit Sicherheit keine freiwillige Sache. Was Verträge allgemein angeht, so gibt es genügend Klauseln die zwar jeder reinschreiben kann wie er lustig ist, wie schon gesagt aber nicht haltbar, besser gesagt nichtig sind wenn sie andere Gesetzesregelungen verletzen.
Gruß
Alexander
PS: Meiner Meinung nach, darf ein Hersteller die Garantieansprüche eines Zweitkäufers nicht ablehnen, da die Garantie schließlich für das Produkt gilt. Bin aber letzendlich kein Jurist.
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Re: Garantie
Auf der Rückseite der Garantiekarte steht:
Diese Garantiekarte ist nur gültig, wenn vollgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei Inanspruchnahme der Garantie muß der die <b>vollständig ausgefüllte</b>
Garantiekarte nebst <b>Kaufquittung mit Kaufdatum</b> dem beanstandetem
Gerät beiliegen.
Wenn Canon eine nicht ausgefüllte Garantiekarte axeptiert, so würde ich das als Kulanz bezeichnen.
Soweit ich weiß, wird auf jeden Fall der Kaufbeleg bzw. eine Kopie davon verlangt!
Heinz
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Re: warum ist das nicht haltbar!
Hi,
also definitiv ist es so, dass Garantie nach der Schuldrechtsreform eine einseitige Willenserklärung eines Herstellers/Verkäufers darstellt, welche er mit Klauseln ausstattet. Somit hat das oben genannte seine Richtigkeit. ABER: Garantie ist keine Gewährleistung.
Nach der Schuldrechtsreform 2002 gilt die von mir oben beschriebene Regelung. Wer sich genauer informieren möchte, der kann sich die §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F. anschauen. Einen BGB als PF findet man <a href='http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf' target='_blank'>HIER</a> runterladen.
Eine Zusammenfassung der TATSACHEN ist
<a href='http://www.ra-kotz.de/garantie.htm' target='_blank'>HIER</a> zu finden.
Frischi
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Re: Garantie
Hi,
wie bereits oben erklärt ist ja Garantie etwas anderes wie Gewährleistung. Jede Reparatur eines Artikels (ohne schlüssigen Nachweis, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs defekt war) ist aus meiner Sicht eine Kulanzreparatur.
Genauere Infos kann man lesen:
<a href='http://www.ra-kotz.de/garantie.htm' target='_blank'>HIER</a>
Frischi
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Re: Garantie
Also ich dachte immer mit der Garantie stellt der Hersteller sicher, dass eine Sache für den vorgegebenen Zeitraum, meist zwei Jahre, einwandfrei funktioniert. Ist dies nicht der Fall, also geht die Sache 'von sich aus' kaputt, muss der Hersteller den mangel kostenlos beheben, wobei er dies durch Reparatur oder Umtausch/Austausch oder Bereitstellung eines entsprechenden mindestens gleichwertigen Ersatzgeräts tun kann. Liege ich da falsch? Vonwegen Kulanz, ich denke, der Händler ist dazu verpflichtet, wozu ist die Garantie sonst da?
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